> Auf einen Blick (Praxis-Leitfaden 2026):

> Die Selbstreinigung nach § 125 GWB ermöglicht Unternehmen, drohende Vergabesperren nach §§ 123, 124 GWB Ausschlussgründen durch Schadensausgleich, behördliche Kooperation und verlässliche Compliance-Maßnahmen abzuwenden. Vorzeitige Löschungen aus dem Wettbewerbsregister WRegG erfordern einen lückenlosen Selbstreinigungsnachweis. Mit der Tendermeister Bieter-Compliance analysieren und generieren Bieter auditfeste Selbstreinigungsdokumentationen für öffentliche Vergabestellen und das Bundeskartellamt rechtssicher in wenigen Klicks.

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1. Problemstellung: Das Damoklesschwert der Vergabesperre

Für Unternehmen, die einen signifikanten Anteil ihres Jahresumsatzes mit öffentlichen Auftraggebern erwirtschaften, gleicht der Ausschluss von Vergabeverfahren einem wirtschaftlichen Todesurteil. Ob Tiefbaukonzern, mittelständischer IT-Dienstleister, Entsorgungsbetrieb oder Planungsbüro: Wer die Zuverlässigkeitsprüfung nicht besteht, verliert den Marktzugang.

Das Bundeskartellamt führt mit dem Wettbewerbsregister für öffentliche Aufträge (WRegG) eine bundesweit vernetzte Datenbank. Gerichte, Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden melden verurteilte Straftaten und schwere Verfehlungen direkt an diese zentrale Stelle. Öffentliche Auftraggeber sind ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro netto gesetzlich verpflichtet, das Wettbewerbsregister vor der Zuschlagserteilung abzufragen.

Wird das Unternehmen im Register geführt, greift der Ausschlussautomatismus:

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| DAS VERGABESPERRE-DILEMMA IM VERGABERECHT (PAS-ANALYSE 2026) |

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| 1. PAIN POINT (Die unternehmerische Schockdiagnose): |

| - Ein früherer Vertriebsleiter beteiligte sich an unzulässigen Submissionsabsprachen (§ 298 StGB)|

| - Ein Strafbefehl wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) ergeht. |

| - Das Unternehmen wird automatisch im Wettbewerbsregister (WRegG) eingetragen. |

| - Öffentliche Vergabestellen schließen das Unternehmen von allen laufenden Submissionen aus. |

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| 2. AGITATION (Die verheerenden betriebswirtschaftlichen Folgen): |

| - Sperre für bis zu 3 oder 5 Jahre: Umsatzeinbrüche von 40 % bis 80 % bedrohen die Existenz. |

| - Reputationsverlust: Banken kündigen Kreditlinien, Bürgschaftsversicherer verweigern Avalkredite.|

| - Domino-Effekt: Ausschluss bei einem Auftraggeber führt zu Misstrauen bei allen Vergabestellen.|

| - Formelle Fehler beim Selbstreinigungsversuch führen zur sofortigen Ablehnung durch die |

| Vergabekammer; wertvolle Zeit im Bieterwettbewerb verstreicht ungenutzt. |

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| 3. SOLUTION (Die strukturierte Tendermeister Compliance-Architektur): |

| - Schritt-für-Schritt-Dokumentation aller 3 gesetzlichen Selbstreinigungssäulen nach § 125 GWB. |

| - Vorkonfigurierte Vorlagen für Schadensausgleich, Aufklärungskooperation und CMS-Maßnahmen. |

| - Audit-Trail für das Bundeskartellamt zur vorzeitigen Löschung aus dem Wettbewerbsregister. |

| - Digitale Überwachung von Tilgungsfristen und lückenlose Bieter-Compliance in der Cloud. |

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```

1.1 Der Mythos des „Aussitzens“

Viele Geschäftsführer hoffen fälschlicherweise, eine Eintragung im Wettbewerbsregister laufe nach einiger Zeit geräuschlos ab. Dies ist ein ruinöser Trugschluss. Die Tilgungsfristen betragen drei bis fünf Jahre (§ 7 WRegG). In wettbewerbsintensiven Branchen führt ein fünfjähriger Marktausschluss unweigerlich zur Zerschlagung des Betriebs.

Zudem greifen Ausschlussgründe nicht erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung. Bereits der begründete Verdacht einer schweren Verfehlung (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB) oder nachweisbare wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB) berechtigen Auftraggeber zum Ausschluss.

1.2 Der einzige Ausweg: Die gesetzliche Selbstreinigung

Der Gesetzgeber zwingt Unternehmen zur aktiven Buße. Durch das Institut der Selbstreinigung (§ 125 GWB) erhalten betroffene Betriebe die Chance, ihre vergaberechtliche Zuverlässigkeit vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfristen wiederzuerlangen.

Gelingt der Nachweis, gilt das Unternehmen trotz der Verfehlung wieder als zuverlässig. Die Vergabestelle darf das Angebot nicht mehr ausschließen.

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2. Die drei gesetzlichen Säulen der Selbstreinigung (§ 125 Abs. 1 GWB)

Die Selbstreinigung ist an strenge materielle Voraussetzungen geknüpft. Gemäß § 125 Abs. 1 GWB müssen alle drei gesetzlichen Tatbestände kumulativ erfüllt und lückenlos dokumentiert sein:

```text

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| DIE 3 PFLICHTSÄULEN DER SELBSTREINIGUNG GEMÄSS § 125 ABS. 1 GWB |

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| |

| ┌─────────────────────────┐ ┌───────────────────────────┐ ┌─────────────────────────────────┐ |

| │ SÄULE 1: SCHADENS- │ │ SÄULE 2: VOLLSTÄNDIGE │ │ SÄULE 3: COMPLIANCE- │ |

| │ WIEDERGUTMACHUNG │ │ AUFKLÄRUNG & KOOPERATION │ │ MASSNAHMEN │ |

| │ (§ 125 Abs. 1 Nr. 1) │ │ (§ 125 Abs. 1 Nr. 2) │ │ (§ 125 Abs. 1 Nr. 3) │ |

| ├─────────────────────────┤ ├───────────────────────────┤ ├─────────────────────────────────┤ |

| │ - Tatsächlicher Aus- │ │ - Aktive Zusammenarbeit │ │ - Personelle Konsequenzen │ |

| │ gleich des Schadens │ │ mit Staatsanwaltschaft, │ │ (Kündigung / Abberufung) │ |

| │ - ODER: Verbindliche │ │ Kartellamt & Auftraggeber│ │ - Organisatorische Maßnahmen │ |

| │ Verpflichtung zur │ │ - Umfassende Aufklärung │ │ (Neues CMS nach ISO 37301) │ |

| │ Schadenswiedergut- │ │ der Tatsachen durch │ │ - Verfahrensmäßige Sicherung │ |

| │ machung │ │ interne Untersuchung │ │ (Whistleblower / 4-Augen) │ |

| └─────────────────────────┘ └───────────────────────────┘ └─────────────────────────────────┘ |

| │ |

| ▼ |

| RECHTSFOLGE BEI VOLLSTÄNDIGEM NACHWEIS: |

| WIEDERERLANGUNG DER ZUVERLÄSSIGKEIT GEMÄSS § 125 ABS. 1 GWB |

| -> KEIN AUSSCHLUSS IM VERGABEVERFAHREN MEHR ZULÄSSIG! |

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```

2.1 Säule 1: Schadenswiedergutmachung (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 GWB)

Das Unternehmen muss nachweisen, dass es für jeden durch die Straftat oder das Fehlverhalten entstandenen Schaden Ausgleichszahlungen geleistet hat oder sich verbindlich dazu verpflichtet hat, den Schaden zu ersetzen.

Praktische Kernprobleme:

* Noch unbezifferter Schaden: Bei Kartellverstößen dauert die Schadensbezifferung oft Jahre. Hier genügt das Anerkenntnis dem Grunde nach oder die Leistung einer angemessenen Sicherheitsleistung (z. B. Hinterlegung auf einem Treuhandkonto).

* Fiktiver Schadensersatz: Öffentliche Bauherren fordern oft pauschalierten Schadensersatz (häufig 5 % bis 15 % der Abrechnungssumme). Verhandelt das Unternehmen fair und schließt einen Vergleich, ist Säule 1 erfüllt.

2.2 Säule 2: Umfassende Aufklärung und Kooperation (§ 125 Abs. 1 Nr. 2 GWB)

Der Bieter muss die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten zusammenhängen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt haben.

> [!IMPORTANT]

> Was verlangen Vergabekammern für Säule 2?

> Ein bloßes Lippenbekenntnis genügt nicht. Das Unternehmen muss darlegen:

> 1. Welche internen Untersuchungen (*Internal Investigations*) durchgeführt wurden,

> 2. Welche E-Mails, Buchhaltungsunterlagen und Belege den Ermittlungsbehörden unaufgefordert übergeben wurden,

> 3. Ob auf Einreden wie die Verjährung verzichtet wurde, um die Sachverhaltsaufklärung zu ermöglichen.

2.3 Säule 3: Organisatorische, personelle und verfahrensmäßige Compliance-Maßnahmen (§ 125 Abs. 1 Nr. 3 GWB)

Das Unternehmen muss konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind, weiteres Fehlverhalten wirksam zu verhüten.

Die drei Prüfdimensionen von Säule 3:

  1. Personelle Konsequenzen: Wurden die involvierten Mitarbeiter, Abteilungsleiter oder Geschäftsführer von ihren Aufgaben entbunden, gekündigt oder disziplinarisch belangt? Werden Organmitglieder, die Verfehlungen begangen haben, im Amt belassen, scheitert die Selbstreinigung nach ständiger Rechtsprechung zwingend!
  2. Organisatorische Vorkehrungen: Einrichtung eines zertifizierten Compliance-Management-Systems (in Anlehnung an IDW PS 980 oder ISO 37301). Bestellung eines unabhängigen externen Compliance-Beauftragten oder Ombudsmanns.
  3. Verfahrensmäßige Schutzmechanismen: Einführung eines sicheren Hinweisgebersystems nach dem HinSchG, Verankerung des strikten Vier-Augen-Prinzips bei jeder Angebotsabgabe und Kalkulation sowie regelmäßige Pflichtschulungen für alle Mitarbeiter mit Vertriebs- und Vergabezugang.
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3. Das Zweistufenmodell: Bundeskartellamt vs. Vergabestelle

Unternehmen können die Selbstreinigung auf zwei unterschiedlichen Wegen zur Geltung bringen:

```text

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| ZWEIGLEISIGKEIT DER SELBSTREINIGUNG IM DEUTSCHEN VERGABERECHT |

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| VERFAHREN A: VORZEITIGE LÖSCHUNG (§ 8 WRegG) │ VERFAHREN B: EINZELFALLBEZOGEN (§ 125 GWB) |

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| Zuständigkeit: │ Zuständigkeit: |

| - Bundeskartellamt (Wettbewerbsregister) │ - Die konkrete Vergabestelle im Vergabeverfahren |

+------------------------------------------------─┼──────────────────────────────────────────────────+

| Wirkung: │ Wirkung: |

| - Bundesweite Löschung aus dem Register │ - Gilt nur für das einzelne Vergabeverfahren |

| - Verbindlich für ALLE öffentlichen Auftraggeber│ - Vergabestelle prüft eigenständig |

+------------------------------------------------─┼──────────────────────────────────────────────────+

| Verfahrensdauer: │ Verfahrensdauer: |

| - Meist 3 bis 6 Monate Begutachtung │ - Unmittelbar im Wertungsprozess |

+------------------------------------------------─┼──────────────────────────────────────────────────+

| Kosten: │ Kosten: |

| - Gebühren nach WRegG-Gebührenverordnung │ - Verfahrenskostenfrei (interne Vorbereitung) |

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```

Hat das Bundeskartellamt die Selbstreinigung nach § 8 WRegG positiv beschieden und die vorzeitige Löschung verfügt, entfaltet dies Bindungswirkung für alle Vergabestellen. Bis zu diesem Beschluss müssen Bieter in jeder Ausschreibung die Selbstreinigungsunterlagen gesondert mit dem Angebot einreichen.

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4. Tabelle 1: Ausschlussgründe nach GWB & Selbstreinigungsanforderungen

Die nachfolgende Tabelle systematisiert die gesetzlichen Ausschlussgründe, gesetzlichen Höchstfristen und die spezifischen Anforderungen an den Selbstreinigungsnachweis:

Kategorie des AusschlussgrundesGWB-NormGesetzliche Tatbestände & StrafnormenMax. AusschlussdauerWRegG-TilgungsfristSpezifischer Nachweis für erfolgreiche Selbstreinigung (§ 125 GWB)
Zwingender Ausschlussgrund§ 123 Abs. 1 GWBBestechung (§§ 334, 299 StGB), Menschenhandel, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche (§ 261 StGB)5 Jahre ab Rechtskraft des Urteils5 Jahre (§ 7 Abs. 1 WRegG)Vollständige personelle Trennung von Führungskräften; Offenlegung des staatsanwaltlichen Urteils; externes CMS-Audit (ISO 37001)
Zwingender Ausschlussgrund§ 123 Abs. 4 GWBVerletzung der Pflicht zur Zahlung von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)Bis zur vollständigen Begleichung3 bzw. 5 JahreVollständige Nachzahlung von Steuern/Beiträgen inkl. Säumniszuschlägen; Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
Fakultativer Ausschlussgrund§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWBSchwere Verfehlung, die die Integrität infrage stellt (z. B. Verstoß gegen Umweltrecht, Kartellrecht)3 Jahre ab dem relevanten Ereignis3 Jahre (§ 7 Abs. 1 WRegG)Nachweis technischer Schutzmaßnahmen; Auditierung interner Arbeitsabläufe; Schadensersatzzahlung an Geschädigte
Fakultativer Ausschlussgrund§ 124 Abs. 1 Nr. 4 GWBVereinbarungen mit anderen Unternehmen zur Wettbewerbsbeschränkung (§ 1 GWB, § 298 StGB)3 Jahre ab dem relevanten Ereignis3 Jahre (§ 7 Abs. 1 WRegG)Kooperation im Kronzeugenprogramm; kartellrechtliche Schulung des Vertriebs; Implementierung 4-Augen-Freigabe für GAEB-Submissionsdaten
Fakultativer Ausschlussgrund§ 124 Abs. 1 Nr. 7 GWBErhebliche Schlechterfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags mit Kündigung oder Schadensersatz3 Jahre ab dem Kündigungs- / SchadensereignisKeine zwingende EintragungVollständige Beilegung des Rechtsstreits; Nachweis neuer Qualitätsmanagement-Routinen (DIN EN ISO 9001); personeller Wechsel der Bauleitung

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5. Tabelle 2: Operativer Workflow-Vergleich: Manuelle Kanzleidokumentation vs. Tendermeister

Der systematische Vergleich veranschaulicht die Leistungsunterschiede bei der Vorbereitung und Überwachung von Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 6 UWG:

Prüfkriterium der SelbstreinigungTraditionelle Methode (Handakten & Kanzlei-Ordner)Tendermeister Compliance Suite (tendermeister.de)
Dauer bis zur einreichfertigen Akte4 bis 8 Wochen manuelle ZusammenstellungIn wenigen Stunden vorkonfiguriert durch modularen Workflow
Einhaltung der 3 Säulen (§ 125 GWB)Häufige Lücken bei Säule 2 (Kooperationsnachweis) führen zu AblehnungSystematische Abfrage: Lückenlose Prüfpunkte nach Bundeskartellamt-Leitlinien
Zentraler Nachweis-TresorDezentrale PDF-Ablage; Risiko veralteter UnbedenklichkeitsbelegeAuditfester Cloud-Tresor mit Fristenüberwachung für alle PQ- und Compliance-Belege
WRegG-TilgungsüberwachungManuelle Wiedervorlage im KalenderAutomatisches Alert-System für Tilgungs- und Löschungsfristen beim Bundeskartellamt
GAEB-Kopplung mit SubmissionKeine technische Verbindung; Unterlagen werden als lose E-Mail versandtDirekte Verknüpfung mit der GAEB X84-Angebotsabgabe zur Vermeidung von Formausschlüssen
Prüfung gegen AusschlussdatenbankenReaktiv; Unternehmen erfährt erst bei Ablehnung vom EintragProaktiver Vorab-Check vor Angebotsabgabe zur Vermeidung von Rügepräklusionen
Datenschutz & VertraulichkeitStreuung sensibler Akten per unverschlüsselter E-MailEnde-zu-Ende verschlüsselte Cloud auf deutschen Servern (Frankfurt/Main)

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6. Vollständiges Muster: Rechtssicherer Selbstreinigungsbericht gem. § 125 GWB

💡 Praxis-Tipp: Kopieren Sie dieses Muster nicht mühsam von Hand in Word. Nutzen Sie das Bieter-Compliance-Modul von Tendermeister. Hinterlegen Sie Ihre Unternehmensdaten, wählen Sie den spezifischen Vorfall aus und lassen Sie die Software den vollständigen, juristisch geprüften Selbstreinigungsbericht im DOCX- und PDF-Format erstellen.

```text

[Briefkopf des Bieterunternehmens]

[Unternehmensname, Anschrift, E-Mail, Telefon]

[Handelsregister, Amtsgericht, Vertretungsberechtigte Geschäftsführer]

An:

[Name der Vergabestelle / des öffentlichen Auftraggebers]

[Abteilung / Vergabeausschuss]

[Anschrift der Vergabestelle]

Per elektronischer Vergabeplattform / Vorab per E-Mail an: [E-Mail-Adresse]

Datum: 18. Oktober 2026

VERGABEVERFAHREN: [Vollständige Bezeichnung der Ausschreibung]

VERGABENUMMER: [Aktenzeichen / TED-Bekanntmachungsnummer / ID]

ANGEBOT VOM: [Datum der Angebotsabgabe]

DOKUMENTATION DER SELBSTREINIGUNG GEMÄSS § 125 GWB

ZUR WIEDERERLANGUNG DER VERGABERECHTLICHEN ZUVERLÄSSIGKEIT

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir beteiligen uns an dem oben genannten Vergabeverfahren mit unserem Angebot vom [Datum].

Vorsorglich und im Sinne maximaler vergaberechtlicher Transparenz legen wir Ihnen

nachfolgend dar, dass unser Unternehmen die gesetzlichen Voraussetzungen der

Selbstreinigung gemäß § 125 Abs. 1 GWB vollständig erfüllt hat.

Ein Ausschluss unseres Angebotes nach § 123 oder § 124 GWB kommt daher nicht in Betracht.

  1. ZUGRUNDELIEGENDER SACHVERHALT & VERFEHLUNG:
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts [Ort] vom [Datum, Az.] bzw. Bußgeldbescheid des

Bundeskartellamts vom [Datum, Az.] wurde gegen einen ehemaligen Mitarbeiter unseres Hauses,

Herrn [Name, frühere Funktion: z. B. Vertriebsleiter], wegen [z. B. Submissionsabsprachen

nach § 298 StGB / Verstoß gegen das Mindestlohngesetz / Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen]

eine Geldstrafe bzw. Geldbuße verhängt.

Dieser Vorfall führte zu einer Eintragung in das Wettbewerbsregister (WRegG).

  1. NACHWEIS DER DREI GESETZLICHEN SÄULEN DER SELBSTREINIGUNG (§ 125 ABS. 1 GWB):
SÄULE 1: SCHADENSWIEDERGUTMACHUNG (§ 125 ABS. 1 NR. 1 GWB)

Unser Unternehmen hat den entstandenen materiellen Schaden vollumfänglich ausgeglichen:

a) Mit der geschädigten Auftraggeberin [Name der betroffenen Körperschaft/Kommune]

wurde am [Datum] eine verbindliche Ausgleichs- und Vergleichsvereinbarung geschlossen

(siehe Anlage 1).

b) Die vereinbarte Schadensersatzsumme in Höhe von [Betrag] Euro wurde am [Datum]

vollständig und ohne Vorbehalt überwiesen (Zahlungsnachweis in Anlage 2).

c) Soweit weitergehende Schadensersatzansprüche Dritter geltend gemacht werden könnten,

haben wir uns unwiderruflich verpflichtet, für berechtigte Ansprüche vollumfänglich

einzustehen. Eine entsprechende Patronatserklärung wurde hinterlegt.

SÄULE 2: UMFASSENDE AUFKLÄRUNG UND BEHÖRDLICHE KOOPERATION (§ 125 ABS. 1 NR. 2 GWB)

Unser Unternehmen hat die Vorfälle lückenlos und proaktiv aufgeklärt:

a) Mit Bekanntwerden des Verdachts beauftragte die Geschäftsführung die unabhängige

Wirtschaftskanzlei [Name der Kanzlei / Wirtschaftsprüfungsgesellschaft] mit einer

vollständigen internen forensischen Untersuchung (*Internal Investigation*).

Der 84-seitige Untersuchungsbericht wurde der Staatsanwaltschaft [Ort] am [Datum]

vollständig offengelegt (Anlage 3).

b) Die Geschäftsführung hat freiwillig und ohne gerichtliche Anordnung sämtliche

Serverprotokolle, E-Mail-Postfächer und Kalkulationsunterlagen der Ermittlungsbehörde

zur Verfügung gestellt.

c) Wir haben auf die Einrede der Verjährung verzichtet, um eine umfassende

Aufklärung zu garantieren.

SÄULE 3: KONKRETE COMPLIANCE-MASSNAHMEN (§ 125 ABS. 1 NR. 3 GWB)

Um Wiederholungsfälle mit absoluter Sicherheit auszuschließen, wurden tiefgreifende

personelle, organisatorische und verfahrensmäßige Maßnahmen implementiert:

a) Personelle Konsequenzen:

- Das Dienstverhältnis mit dem verantwortlichen Mitarbeiter Herrn [Name] wurde mit

Aufhebungsvertrag / fristloser Kündigung zum [Datum] beendet (Anlage 4).

- Gegen den Mitarbeiter wurden Schadensersatzforderungen im Rahmen der Organhaftung

geltend gemacht.

- Sämtliche Handlungsvollmachten wurden unverzüglich im Handelsregister widerrufen.

b) Organisatorische Compliance-Struktur:

- Es wurde ein umfassendes Compliance-Management-System (CMS) eingeführt, das den

Anforderungen des Prüfungsstandards IDW PS 980 sowie der ISO 37301 entspricht.

- Zum [Datum] wurde Rechtsanwalt [Name], Fachanwalt für Vergaberecht, als externer,

weisungsunabhängiger Compliance Officer und Ombudsmann bestellt (Anlage 5).

c) Verfahrensmäßige Sicherungen & Kontrollprozesse:

- Einführung des strikten Vier-Augen-Prinzips: Kein Angebot, keine Kalkulation und

keine GAEB-Datei darf ohne schriftliche Freigabe durch die Geschäftsführung und

die Compliance-Abteilung eingereicht werden.

- Einrichtung eines anonymen, digitalen Hinweisgebersystems gemäß Hinweisgeberschutzgesetz

(HinSchG) über einen externen Serverdienstleister.

- Verpflichtende Anti-Korruptions- und Kartellrechts-Schulungen: Sämtliche Mitarbeiter

des Vertriebs und der Kalkulation haben am [Datum] an einer zertifizierten Schulung

teilgenommen (Teilnahmezertifikate in Anlage 6). Die Schulung wird jährlich wiederholt.

  1. ANTRAG & BEURTEILUNG:
Aufgrund der kumulativ nachgewiesenen Maßnahmen nach § 125 Abs. 1 GWB ist die

Zuverlässigkeit unseres Unternehmens im Sinne des Vergaberechts vollumfänglich

wiederhergestellt.

Wir weisen darauf hin, dass ein Ausschluss unseres Angebotes vor diesem Hintergrund

ermessensfehlerhaft und vergaberechtswidrig wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 14.01.2021,

Rs. C-387/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.2022, VII-Verg 24/21).

Ein Antrag auf vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister nach § 8 WRegG wurde

beim Bundeskartellamt eingereicht (Aktenzeichen: [Az. beim Bundeskartellamt]).

Für Rückfragen oder eine Einsichtnahme in weitergehende Audit-Berichte stehen wir

Ihnen jederzeit kurzfristig zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

____________________________________________________________

Rechtsverbindliche Unterschrift der Geschäftsführung

[Unternehmensname]

ANLAGENVERZEICHNIS:

Anlage 1: Kopie der Vergleichsvereinbarung mit der geschädigten Stelle

Anlage 2: Bankbestätigung über den vollständigen Schadensausgleich

Anlage 3: Bestätigung der Staatsanwaltschaft über vollumfängliche Kooperation

Anlage 4: Nachweis über Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Anlage 5: Bestellungsurkunde des externen Compliance Officers

Anlage 6: Schulungsnachweise und Compliance-Richtlinie unseres Unternehmens

```

💡 Praxis-Tipp: Halten Sie Ihre Selbstreinigungsnachweise in Tendermeister aktuell. Ändern sich Schulungsnachweise oder Bescheinigungen, aktualisiert das System Ihre Vorlage automatisch für die nächste Submission.

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7. Rechtsschutz vor der Vergabekammer: Was tun bei Nichtanerkennung?

Vergabestellen neigen mitunter dazu, Selbstreinigungsmaßnahmen vorschnell als unzureichend abzutun, um vermeintliche Risiken zu meiden. Dieses Verhalten ist rechtswidrig.

```text

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| RECHTSSCHUTZ-WORKFLOW BEI ABLEHNUNG DER SELBSTREINIGUNG |

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| SCHRITT 1: ERHALT DER AUSSCHLUSSMITTEILUNG / INFORMATION NACH § 134 GWB |

| -> Die Vergabestelle teilt mit, das Angebot wegen fehlender Zuverlässigkeit |

trotz vorgetragener Selbstreinigung auszuschließen.
SCHRITT 2: UNVERZÜGLICHE RÜGE GEMÄSS § 160 ABS. 3 SATZ 1 NR. 1 GWB
-> Frist: Binnen maximal 10 Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung!
-> Rügegrund: Ermessensfehlerhafte Beurteilung der Selbstreinigungsmaßnahmen
unter Verstoß gegen § 125 GWB und das Verhältnismäßigkeitsgebot.
SCHRITT 3: EINREICHUNG DES NACHPRÜFUNGSANTRAGS BEI DER VERGABEKAMMER
-> Frist: Binnen 15 Kalendertagen nach Zugang der Nichtabhilfe (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB)
-> Folge: Automatisches Zuschlagsverbot gem. § 169 Abs. 1 GWB tritt in Kraft!
-> Die Vergabekammer prüft die Prognoseentscheidung der Vergabestelle auf Rechtsfehler.
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```

7.1 Der Prüfungsmaßstab der Nachprüfungsinstanzen

Die Vergabekammer prüft nicht nur, ob die Vergabestelle die Selbstreinigung formal zur Kenntnis genommen hat. Sie kontrolliert im Rahmen der Rechtskontrolle intensiv, ob der Auftraggeber:

* Den Sachverhalt vollständig ermittelt hat,

* Die ergriffenen Compliance-Maßnahmen im Einzelnen gewürdigt hat,

* Die Maßstäbe des EuGH (insbesondere Urteil vom 14.01.2021, *Vert Marine*, Rs. C-387/19) beachtet hat, wonach die Selbstreinigung nicht durch überspannte Anforderungen entwertet werden darf.

Erweist sich die Ablehnung als ermessensfehlerhaft, hebt die Vergabekammer den Ausschluss auf und verpflichtet den Auftraggeber, das Angebot wieder in die Wertung einzubeziehen.

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8. Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Selbstreinigung nach § 125 GWB

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"mainEntity": [

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"@type": "Question",

"name": "Reicht die bloße Behauptung von Compliance-Maßnahmen für eine Selbstreinigung aus?",

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"text": "Nein. Gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 3 GWB verlangt das Gesetz den Nachweis konkreter technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen. Bloße Absichtserklärungen oder der Entwurf einer Compliance-Richtlinie genügen nicht. Das System muss tatsächlich implementiert, personell besetzt und durch Schulungsnachweise sowie Auditberichte belegt sein."

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},

{

"@type": "Question",

"name": "Darf eine Vergabestelle ein Unternehmen trotz Eintragung im Wettbewerbsregister bezuschlagen?",

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"text": "Ja. Eine Eintragung im Wettbewerbsregister begründet keinen automatischen, zwingenden Zuschlagsstopp, wenn das Unternehmen eine erfolgreiche Selbstreinigung nach § 125 GWB nachweist. Die Vergabestelle muss die dargelegten Maßnahmen prüfen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Zuverlässigkeit wiederhergestellt ist, darf und muss das Angebot im Wettbewerb verbleiben."

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"name": "Wie lange dauert das Verfahren zur vorzeitigen Löschung beim Bundeskartellamt?",

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"text": "Das Antragsverfahren nach § 8 WRegG beim Bundeskartellamt beansprucht in der Praxis in der Regel drei bis sechs Monate. Die Registerbehörde prüft die Einhaltung der Leitlinien zur Selbstreinigung eingehend und kann Sachverständigengutachten anfordern. Bis zur Löschung muss die Selbstreinigung gegenüber jeder einzelnen Vergabestelle gesondert belegt werden."

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"name": "Was geschieht, wenn der Schaden noch nicht bezifferbar ist (§ 125 Abs. 1 Nr. 1 GWB)?",

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"text": "Ist die genaue Schadenshöhe noch unklar (wie häufig bei komplexen Kartellabsprachen), scheitert die Selbstreinigung nicht. Der Gesetzgeber lässt in § 125 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 GWB ausdrücklich die verbindliche Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung genügen. Dies kann durch ein notarielles Schuldanerkenntnis dem Grunde nach oder die Bereitstellung von Sicherheitsleistungen erfolgen."

}

}

]

}

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9. Rechtlicher Hinweis gem. § 3 RDG

*Rechtlicher Hinweis:* Dieser Beitrag und das bereitgestellte Selbstreinigungsmuster stellen keine Rechtsdienstleistung oder Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) dar. Sie dienen der allgemeinen Fachinformation von Bietern und Unternehmen. Zur Durchführung eines Selbstreinigungsverfahrens beim Bundeskartellamt oder vor der Vergabekammer sollte stets ein spezialisierter Fachanwalt für Vergaberecht hinzugezogen werden.

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10. Zuverlässigkeit sichern mit Tendermeister

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